Neuregelung
des Einsatzes von Biosaatgut (VO 2092/91)
Zusammenfassung
der wichtigsten Punkte f�r die Praxis
Seit einem
Jahr wurde in Br�ssel im St�ndigen Ausschuss f�r die Verordnung 2092/91 dar�ber
diskutiert, wie k�nftig der Einsatz von Biosaatgut, aber auch
Ausnahmegenehmigungen gehandhabt werden sollen. Am 23.5.03 wurde die
Erg�nzungsverordnung dazu beschlossen. Sie betrifft Saatgut und
Pflanzkartoffeln. Anderes vegetatives Vermehrungsmaterial bleibt vorerst
unber�hrt.
Die
bisherige Regelung in Art. 6 der VO 2092/91 bleibt bestehen, sie wird aber mit
Wirkung von 1.1.2004 um folgende f�r Biobauern entscheidende Punkte
erweitert:
Im Zentrum
der Neuregelung steht eine �ber Internet verf�gbare (nationale) Datenbank. Sie
gibt �ber die aktuelle Verf�gbarkeit von Biosaatgut Auskunft. Ist keine
vollst�ndige Bioverf�gbarkeit gegeben, wird es auch weiterhin Ausnahmen f�r
konventionelles Saat- und Pflanzkartoffeln geben.
Allerdings
bestehen daf�r detailliertere Rahmenbedingungen (in Art.
5):
Ausnahmegenehmigungen k�nnen von
der Kontrollstelle nur dann erteilt werden,
1.
wenn die
gew�nschte Sorte nicht in der Datenbank eingetragen ist. Sind Alternativen
dieser Kulturart eingetragen, mu� ein Nachweis erfolgen, da� sie f�r die
speziellen Anforderungen nicht geeignet sind;
bei einer generellen
Nichtverf�gbarkeit sind allgemeine Ausnahmegenehmigungen m�glich. Dies wird in
der Datenbank vermerkt;
2.
wenn das
Saat-/Pflanzgut trotz rechtzeitiger Bestellung nicht zeitgerecht geliefert
werden kann;
3.
wenn sie der
Forschung, kleinen Feldversuchen oder der Sortenerhaltung dienen. Daf�r ist eine
Zustimmung der zust�ndigen Beh�rde (in �sterreich Lebensmittelbeh�rde)
erforderlich. Direkter Ansprechpartner f�r Bauern wird dennoch die
Kontrollstelle sein.
Die
Genehmigung muss vor der Aussaat erfolgen und gilt nur f�r den Antragsteller und
die jeweilige Saison. Eine Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes ist nur mit
erlaubten Mitteln des Anhang II B der VO 2092/91zul�ssig, eine Beizung mit
chemisch-synthetischen Mitteln grunds�tzlich
ausgeschlossen.
In
�sterreich soll die nationale Datenbank am Institut f�r Saatgut an
der Agentur f�r Gesundheit und Ern�hrungssicherheit (AGES) eingerichtet und
regelm��ig auf den neuesten Stand gebracht werden. Daf�r wird von den
Saatgutfirmen eine Geb�hr eingehoben. In die Datenbank nicht eingetragenes
Biosaatgut gilt im Sinne der Verordnung nicht als
bioverf�gbar.
Der Zugang
zur Datenbank ist kostenlos. Eingetragenes Biosaatgut muss den �allgemeinen�
gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d. h. die in �sterreich tw. geltenden
h�heren Normen f�r ungebeiztes Saatgut m�ssen bei Importen nicht gegeben
sein.
Das Ziel
dieser Verordnung ist der leichtere Zugang und die breitere Verwendung von
Biosaatgut, wenn m�glich 100 %! Dazu bedarf es von der Saatgutwirtschaft, den
Biobauern, den Kontrollstellen und insbesondere der AGES (Datenbank) gro�er
Anstrengungen. Mitte 2006 soll �berpr�ft werden, ob dieses Ziel erreicht wurde.
BAL
Wels, 10.6.03, Gerhard Plakolm